Hausgeldzahlung in Erhaltungsrücklagen
Zahlungen in Erhaltungsrücklagen und Sonderumlagen erst bei tatsächlicher Verwendung als Werbungskosten abzugsfähig
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Dumm gelaufen für einen Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Immobilien hatte. Der Steuerpflichtige veräußerte ein Objekt. Im Kaufvertrag verpflichtete dieser sich zur Wiederinstandsetzung des Objekts, insbesondere zur Entrümpelung und Renovierung sowie zu regelmäßigen Mietzahlungen bis zur Wiedervermietung. Diese Aufwendungen wollte er als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte absetzen.
Das Finanzgericht (FG) Bremen versagte jedoch wie das Finanzamt den Werbungskostenabzug, weil kein Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften mehr gegeben war (rechtskräftiger Beschluss v. 27.10.2025, I V 51/25). Nach Ansicht des FG reichte es für den Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften nicht aus, dass die Renovierungs- und Entrümpelungskosten aus der Vermietung des Objektes veranlasst waren.
Der Steuerpflichtige hätte besser die Wohnung zunächst unter Beibehaltung der Vermietungsabsicht entrümpeln und renovieren und erst im zweiten Schritt die fertig renovierte Wohnung zum Kauf anbieten sollen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch spätestens mit Abschluss des Kaufvertrages die Vermietungsabsicht aufgegeben.
Stand: 28. Juli 2026
Bild: Bnz - stock.adobe.com
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