Neues Verpackungsrecht
Neuregelungen für Berufsträger
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Das Finanzamt beteiligt sich an diversen Aufwendungen, die während oder anlässlich einer privaten Urlaubsreise anfallen. Beispielsweise können viele Haustiere auf die Urlaubsreise nicht mitgenommen werden und müssen zu Hause versorgt werden. Wer hierzu einen professionellen Dienstleister entgeltlich verpflichtet, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise absetzen. Geltend gemacht werden können 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00 im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Tierbetreuung innerhalb des eigenen Haushalts durchgeführt wird.
Nicht absetzbar sind beispielsweise Aufwendungen für eine externe Tierpension. Steuerliche absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen stellen auch Gartenarbeiten, u. a. die Bewässerung der Pflanzen während der Urlaubsabwesenheit, dar. Voraussetzung für alle Dienstleistungen ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt und diese unbar bezahlt wird.
Viele Organisationen fördern mit freiwilligen CO2-Ausgleichszahlungen Klimaschutzprojekte. Wer beispielsweise mit dem Flugzeug oder dem eigenen Pkw mit Verbrennermotor in den Urlaub fährt, kann freiwillige Zahlungen leisten. Diese können als Spenden (Sonderausgaben) die Steuern mindern. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine gemeinnützige Organisation handelt.
Aufwendungen für die Kinderbetreuung während der Ferienzeit können mit 80 % der Aufwendungen, maximal € 4.800,00 im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings eine professionelle Kinderbetreuung. Aus der Rechnung muss ferner explizit hervorgehen, dass die Kinderbetreuung im Vordergrund steht. Kulturelle Ferien-Freizeitprogramme werden regelmäßig nicht als Kinderbetreuung anerkannt.
Stand: 25. Juni 2026
Bild: Anton Gvozdikov - stock.adobe.com
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