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Wahlrecht zum vereinfachten Ertragswertverfahren?

Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten für einen Gutachter den gemeinen Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Liegt eine unzureichende Wertermittlung vor, greift das Finanzamt in der Praxis häufig ebenfalls auf die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zurück.

Dem ist der BFH mit seinem Urteil vom 02.12.2020 – II R 5/19, BStBl. II 2022 nun entgegengetreten. Der BFH verneint einen Vorrang oder eine gesetzlicher Vermutung der Richtigkeit eines nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswerts. Das Wahlrecht zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens steht ausschließlich und allein dem Steuerpflichtigen zu. Macht dieser durch die Vorlage eines individuellen Bewertungsgutachtens von seinem Wahlrecht Gebrauch, so ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht als Auffangtatbestand zu verstehen.

Soweit ein Finanzgericht das vorgelegte Bewertungsgutachten für ungenügend erachtet, so kann es eine neue Begutachtung anordnen.

Für eine ausführliche Kommentierung des Urteils und die Folgen für den Praktiker empfehlen wir den Aufsatz "Steuerliche Unternehmensbewertung in der Außenprüfung", StBp 2022, 335 von StB Max Amrein, LL.M. / CVA, den wir Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung stellen.

Steuerliche Unternehmensbewertung in der Außenprüfung

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